NaturFreundeVerein


Dies ist die Satzung des NaturFreundeVereins Woltersdorf


Artikel 1: Name, Sitz und Grundlagen
Artikel 2: Zweck des Vereins
Artikel 3: Tätigkeiten
Artikel 4: Gemeinnützigkeit
ArtiNatkel 5: Mittelverwendung
Artikel 6: Organe des Vereins
Artikel 7: Mitgliedschaft
Artikel 8: Finanzierung
Artikel 9: Satzungsänderung
Artikel 10: Auflösung des Vereins
Artikel 11: Schlußbestimmung
Artikel 12: Gründungserklärung

Für den Zweck der aktiven Unterstützung der tatsächlichen Aktivierung unseres Projektes Maiwiese suchen wir noch Interessenten, denn erst mit 7 Personen kann der Verein sich im Vereinsregister eintragen lassen und erst dann können wir nach außen wirksam werden. Für den Fall das Du oder Sie Mitglied werden wollen, lest Euch vorab die Satzung gründlich durch.

Artikel 1


Name, Sitz und Grundlagen

  1. Der Verein trägt den Namen "Die NaturFreunde", Ortsgruppe "Maiwiese" Woltersdorf e.V. Verband für Umweltschutz, Touristik und Kultur, (Kurzbezeichnung: NaturFreunde Woltersdorf.)
    Der Verein hat seinen Sitz in 15569 Woltersdorf.
    Der Verein bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen Gesellschaftsordnung und setzt sich für den ökologischen Umbau der Industriegesellschaft ein.
  2. Der Verein besteht auf dem Territorium der Gemeinde Woltersdorf und ist Mitglied des Vereins "Die NaturFreunde", Landesverband Brandenburg e.V.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös unabhängig.

Artikel 2


Zweck des Vereins ist es:

  1. den Natur- und Umweltschutz zu fördern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und zu schützen;
  2. die soziale und ökologische Verantwortung der Mitglieder und anderer Bürger zu entwickeln;
  3. das Interesse an der Natur, der Gesundheit zu wecken und das erforderliche Wissen zu entwickeln;
  4. die Friedensbemühungen und die Abrüstung zu unterstützen;
  5. die kulturellen und heimatkundlichen Tätigkeiten zur Wiederherstellung der Maiwiese Woltersdorf zur Erholungs-, Bildungs- und als Begegnungsstätte, einschließlich deren Umfeld z.B. in Form von Markierung und Pflege von Wanderwegen, aktiv anzuregen, mitzuwirken und zu entwickeln;
  6. die Entwicklung der heimatkundlichen Erschließung über das Wandern zu Fuß, mit dem Fahrrad, auf dem Wasserweg und Camping voranzubringen;
  7. die Jugend-, Erwachsenen und Familienbildung, Familienerholung sowie die Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe zu fördern;
  8. die Anlage von Sammlungen, Herausgabe von Druckerzeugnissen, Organisation und Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Ausstellungen;
  9. die Zusammenarbeit auf regionaler und auf lokaler Landesebene mit Organisationen gleicher Zielsetzung zu pflegen;

Artikel 3


Tätigkeiten

  1. Alle Maßnahmen und Tätigkeiten des Vereins haben die demokratischen, umwelt- und sozialverträglichen Ziele im Sinne des Artikels 2 zur Voraussetzung.
  2. Ziel ist es, dazu beizutragen, dass Menschen sich ihrer Einbindung in die soziale und natürliche Umwelt bewußt werden und erkennen, dass sie nur in einer gesunden natürlichen Umwelt, in sozialer Gerechtigkeit und in Frieden leben und sich entwickeln können.

Artikel 4


Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke.

Artikel 5


Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken Verwendung finden.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Artikel 6


Organe des Vereins

A. Die Mitgliederversammlung (MGV)
  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Zu Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder mindestens vierzehn Tage vor dem anberaumten Termin schriftlich einzuladen. Die Einladung hat detaillierte Aussagen über die Tagesordnung zu beinhalten.
  2. Der Vorstand legt einmal jährlich auf einer MGV Rechenschaft ab. Die MGV ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der eingetragenen Mitglieder anwesend sind.
  3. Zur Führung der MGV ist auf Vorschlag des Vorstandes ein Versammlungsleiter zu wählen. Zur Wahl ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Erreicht der Vorschlag nicht die notwendige Mehrheit, ist ein neuer Vorschlag zu unterbreiten.
  4. Der Verlauf der MGV ist zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollanten, dem Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Protokollant ist der MGV vor der Wahl des Versammlungsleiters bekanntzugeben.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt entsprechend des vorgegebenen Deligiertenschlüssels die Deligierten zu den übergeordneten Verbandsversammlungen.
  6. Der Vorstand hat, wenn 1/3 der eingetragenen Mitglieder das Begehren schriftlich anzeigt, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
B. Führung des Vereins

  1. Der Verein wird zwischen den Mitgliederversammlungen durch einen Vorstand geführt. Dem Vorstand gehören mindestens drei gewählte Vereinsmitglieder an:

    Vorsitzende(r), Stellvertretende(r), Schatzmeister(in)

  2. Der Vorstand kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung erweitert werden.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes gelten als gewählt, wenn sie 2/3 der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen können.
  4. Die Amtsperiode des Vorstandes dauert in der Regel zwei Jahre. Sie beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Entlastung durch die Mitgliederversammlung.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der freie Platz über eine Nachwahl neu zu bestellen.
  6. Der Vorstand führt seine Arbeitsberatungen mindestens einmal im Monat durch.
  7. Vertretungsberechtigter Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Der Vorsitzende ist einzeln vertretungsberechtigt. Stellvertretender Vorsitzender und der Schatzmeister vertreten den Verein gemeinschaftlich.
  8. Innerhalb des Vereins können Fach- bzw. Interessengruppen gebildet werden. Sie gelten als unselbständige Gliederung.
  9. Der Vorsitzende des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Zur Wahl ist die einfache Stimmenmehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder erforderlich. Gleiches gilt für die weiteren Funktionsträger des Vorstandes.
C. Kontrollkommission

  1. Zur Überprüfung der Arbeit des Vorstandes und der Kassenführung ist durch die MGV eine Kontrollkommission zu wählen. Sie muß aus mindestens drei Vereinsmitgliedern bestehen.
  2. Für die Wahl gelten die gleichen Bedingungen wie unter Artikel 6 Punkt 2 und 3. Die Wahl des Vorsitzenden der Kontrollkommission erfolgt analog Artikel 6 B Punkt 9.
  3. Die Kontrollkommission erstattet über die Ergebnisse ihrer Arbeit mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Bericht.

Artikel 7


Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Kindern muß die Zustimmung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorliegen. Die Mitgliedschaft ist unabhängig vom Wohnort. Der Wille, dem Verein beizutreten, ist der Ortsgruppe schriftlich anzuzeigen. Über die Aufnahme von natürlichen Personen entscheidet der Vorstand.
  2. Ebenso können juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, Handelsgesellschaften und nicht rechtsfähige Vereine Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet die MGV. Eine 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ist erforderlich.
  3. Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt, diese Satzung, anzuerkennen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß des Mitgliedes.
  5. Der Austritt muß schriftlich gegenüber der Ortsgruppe erklärt werden. Im voraus gezahlte Beiträge und Leistungen werden nicht zurückerstattet.
  6. Ein Mitglied, welches dem Ansehen des Vereins schadet, kann ausgeschlossen werden. Der Ausschluß kann nur durch einen 2/3 Mehrheitsbeschluß der MGV erfolgen.
  7. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zugang bei der Schiedsstelle des Landesverbandes Widerspruch einlegen.
  8. Bei Beitragsrückstand von einem Jahr wird das betreffende Mitglied automatisch als Vereinsmitglied gestrichen.

Artikel 8


Finanzierung

  1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch die Einnahme von Beiträgen, Spenden, Erlösen aus eigenen Veranstaltungen, erbrachten Leistungen für Dritte und durch Zuschüsse.
  2. Zur satzungsmäßigen Finanzarbeit ist eine Beitrags- und Finanzordnung zu erarbeiten und durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.

Artikel 9


Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der MGV.

Artikel 10


Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung erfolgen. Dazu sind 75% der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen an den Verein "Die NaturFreunde", Landesverband Brandenburg bzw. darf nur für andere lt. Aufgabenordnung steuerbegünstigte Zwecke Verwendung finden.
  3. Über die Verwendung ist ein einfacher Mehrheitsbeschluß durch die MGV zu fassen.

Artikel 11


Schlußbestimmung

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Der Gerichtsstand ist Fürstenwalde.
  3. Die Satzung wurde auf der ersten Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen. Sie tritt mit Wirkung vom __.__.200_ in Kraft.

Artikel 12


Gründungserklärung

Hiermit erklären die Unterzeichnenden ihren Willen, eine Ortsgruppe des Touristenvereins "Die NaturFreunde" zu gründen. Sie wollen dem Verein als Mitglieder angehören und geben sich eine Vereinssatzung. Der Verein soll bei Erreichung der notwendigen Mitgliederzahl 7 in das Vereinsregister eingetragen werden und er strebt die Gemeinnützigkeit an. Nach dem Willen der Gründer soll er den Namen:

Verein "Die NaturFreunde"
Ortsgruppe "Maiwiese" Woltersdorf e.V.

tragen.

Woltersdorf, den __.__.200_


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